Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-1-I/B

ZustGVerk

Art 10a Binnenschifffahrtsinformationsdienste und technische Vorschriften für Binnenschiffe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustGVerk/10a#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften, insbesondere über

1. die betroffenen Häfen und Hafenbereiche im Freistaat Bayern,

2. die Pflichten der Hafenbetreiber zur Bereitstellung der für die Navigation und Reiseplanung erforderlichen Daten, zur Herausgabe navigationstauglicher Schiffskarten und zur Einrichtung elektronischer Meldemöglichkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustGVerk/10a#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften für die Gewässer des Freistaates Bayern, die keine Bundeswasserstraßen sind, insbesondere über

1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie

2. das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr.

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