(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, für den Bereich des Straßenverkehrs
1. Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 1 ATP zu bestimmen oder anzuerkennen,
2. nach Anlage 1 Anhang 2 Nr. 29 und 49 ATP Prüfungsmethoden anzuwenden oder Sachverständige zu beauftragen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Prüfungen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ATP zu verlangen. Örtlich zuständig ist für Straßenfahrzeuge, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, die Kreisverwaltungsbehörde, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat.