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# Art 10a ZustGVerk (Bayern) — Binnenschifffahrtsinformationsdienste und technische Vorschriften für Binnenschiffe

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-1-I/B  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften, insbesondere über

1. die betroffenen Häfen und Hafenbereiche im Freistaat Bayern,

2. die Pflichten der Hafenbetreiber zur Bereitstellung der für die Navigation und Reiseplanung erforderlichen Daten, zur Herausgabe navigationstauglicher Schiffskarten und zur Einrichtung elektronischer Meldemöglichkeiten.

(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften für die Gewässer des Freistaates Bayern, die keine Bundeswasserstraßen sind, insbesondere über

1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie

2. das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr.

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Zitiervorschlag: Art 10a ZustGVerk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustGVerk/10a

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