Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/8#abs-1(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
b)
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
c)
Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,
d)
Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
e)
Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
f)
Griffbretter und Stege herzustellen,
g)
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
h)
Instrumente spielfertig zu machen,
i)
Produkte zu präsentieren,
j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
k)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
a)
Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder
b)
Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;