Gesetze / Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
ZupfinstrumentAusbV§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/9#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/9#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/9#abs-3 (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/9#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/9#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/9#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: