(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.