Gesetze / Zucker-Quoten-Verordnung
ZuckQuotV 1981§ 2 Zuständige Stelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckQuotV%201981/2#abs-1 (1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckQuotV%201981/2#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckQuotV%201981/2#abs-3 (3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2010 I S. 2295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.