Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2295
BGBl. 2010 I S. 2295 · 18.503 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher
Vorschriften im Bereich Zucker
Vom 17. Dezember 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k und o,
des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 2 und 3 und Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1, des
§ 12 Absatz 2 Satz 1, des § 13 Absatz 1 Satz 1, der
§§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes, jeweils
auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 3 und § 41 Absatz 1, in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1,
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und
§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Zucker-Quoten-Verordnung
Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I
S. 2601) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union über die
Durchführung der Quotenregelung für Zucker.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die
a) Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit
Sondervorschriften für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über
die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom
16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung mit Ausnahme der Angaben über
die Zuckererzeugung,
b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Ab-
satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007,
c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni
2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates
hinsichtlich der Binnenmarktordnung und
Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178
vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils gelten-
den Fassung,
d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterab-
satz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 952/2006 sowie
e) Überprüfung der Verpflichtung nach Arti-
kel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 952/2006.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“
durch die Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 17
Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 318/2006“ durch die Angabe „Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und es wird folgende Num-
mer 5 angefügt:
„5. die Verhängung von Sanktionen nach Ar-
tikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Ab-
weichungen durch die Bundesanstalt im
Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2
festgestellt worden sind.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“ durch die
Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der
Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006
(BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union über
die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung
der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Ab-
gaben für
1. die innerhalb und außerhalb von Produktions-
quoten hergestellten oder gewonnenen Zucker-
und Isoglukosemengen und
2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertrage-
nen Zuckermengen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„4. Zucker
die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni
2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates
hinsichtlich der Binnenmarktordnung und
Quotenregelung für Zucker aufgeführten
Erzeugnisse,
5. Isoglukose
die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,
6. Verarbeiter
Unternehmen im Sinne des Artikels 57 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine
gemeinsame Marktorganisation der Agrar-
märkte und mit Sondervorschriften für be-
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung über die einheitliche GMO)
(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), in der je-
weils geltenden Fassung, die Industriezu-
cker, Industrieisoglukose oder Industrieinu-
linsirup im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 zu Erzeugnissen, die im An-
hang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der
Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der
Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ge-
nannt sind, verarbeiten.“
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2
werden jeweils die Wörter „gemeinsamen Marktor-
ganisation für Zucker“ durch die Wörter „Verord-
nung über die einheitliche GMO“ ersetzt.
4. § 3c wird aufgehoben.
5. § 3d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Ver-
arbeitungsbetriebes hat“ durch das Wort „Verar-
beiter haben“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung
auszustellen.“
6. § 3e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei
Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag
die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Be-
stände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen.
Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem
Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher
anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über
die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnah-
me.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „teilzunehmen“
durch das Wort „mitzuwirken“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Ver-
arbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an In-
dustrierohstoff und daraus hergestellten Verar-
beitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
7. § 3f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für
die industrielle Verwendung zu beantragen. Zu-
ständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.“
b) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftli-
chen Antrag eines Unternehmens, das über die
Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrieroh-
stoff eines der im Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzu-
stellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt,
wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag
verpflichtet:“.
8. In § 3g wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)
geändert worden ist.“
9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Verarbei-
tungsbetrieb“ durch das Wort „Verarbeiter“ er-
setzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „gelieferte“
die Wörter „oder eingeführte“ eingefügt.
10. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
arbeiter“ die Wörter „nach Artikel 6 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 952/2006“ eingefügt.

11. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Übertragung von Zucker auf das fol-
gende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Haupt-
zollamt spätestens am 15. August des laufenden
Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung
von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr
ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Ok-
tober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.
Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst
abgegeben werden, wenn die Überschussmenge,
die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.“
12. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch
schriftlichen Bescheid fest:
1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Num-
mer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirt-
schaftsjahres, die Überschussabgabe nach Ab-
satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden
Wirtschaftsjahres zu zahlen.
(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Num-
mer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an
zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem
Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt
und nachgewiesen werden.
(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu
zahlenden Beträge wird nicht gewährt.“
13. § 11 wird aufgehoben.
14. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht
nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Ab-
gabenordnung sowie nach den auf Grund des
§ 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvor-
schriften.“
15. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-
fügt:
„§ 13a
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben der Her-
steller und der Verarbeiter den Bediensteten der
Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten nach dieser Verordnung, auch in Beglei-
tung von Bediensteten von Prüfungsorganen der
Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä-
chen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-
den Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstü-
cke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen
zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeich-
nungen sind die in Satz 1 genannten Auskunfts-
pflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforder-
lichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständi-
gen Stellen dies verlangen.
§ 13b
Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder ge-
änderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf
Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt
werden mussten und deren Abwicklung sowie auf
vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachver-
halte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung
der Stärke/Zucker-
Produktionserstattungs-Verordnung
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2967) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Gewährung von Produktions-
erstattungen für die Verwendung von Zucker
(Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften oder Europäischen Union über die
Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich
Zucker.“
Artikel 4
Änderung der
Denaturierungsprämienverordnung Zucker
Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom
14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
„(Zucker-Denaturierungsprämienverordnung)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hin-
sichtlich der Denaturierung von Weiß- und Roh-
zucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomen-
klatur erlassen sind.“

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ISSN 0341-1095
Artikel 5 Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geän-
dert worden ist.
Verordnung
zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher
§2
Vorschriften im Bereich Zucker
Weiteranwendung von Vorschriften
§1 Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist
Aufhebung von Vorschriften auf Sachverhalte, die vor dem 27. Dezember 2010
entstanden sind und deren Abwicklung weiter anzu-
Es werden aufgehoben:
wenden.
1. die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung vom
26. Juni 1978 (BGBl. I S. 919), die zuletzt durch Ar- Artikel 6
tikel 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, und Inkrafttreten
2. die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1975 (BGBl. I S. 446), die zuletzt durch Artikel 40 des in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2295. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 879967de67ced74c….