Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2295

BGBl. 2010 I S. 2295 · 18.503 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295
                                       Verordnung
     zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher

Vorschriften im Bereich Zucker
                                           Vom 17. Dezember 2010

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k und o,
des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 2 und 3 und Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1, des
§ 12 Absatz 2 Satz 1, des § 13 Absatz 1 Satz 1, der
§§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes, jeweils
auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 3 und § 41 Absatz 1, in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1,
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und
§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie:

                       Artikel 1

                  Änderung der
            Zucker-Quoten-Verordnung

   Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I
S. 2601) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                   Anwendungsbereich
     Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
   Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
   meinschaft oder der Europäischen Union über die
   Durchführung der Quotenregelung für Zucker.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die
         a) Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57
            Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verord-
            nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
            22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
            Organisation der Agrarmärkte und mit
            Sondervorschriften für bestimmte landwirt-
            schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über
            die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom
            16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
            Fassung mit Ausnahme der Angaben über
            die Zuckererzeugung,

         b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Ab-
            satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
            Nr. 1234/2007,
         c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach
            Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)
            Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni
            2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
            Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates
            hinsichtlich der Binnenmarktordnung und
            Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178
            vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils gelten-
            den Fassung,

         d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterab-
            satz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verord-
            nung (EG) Nr. 952/2006 sowie
         e) Überprüfung der Verpflichtung nach Arti-
            kel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verord-
            nung (EG) Nr. 952/2006.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17
         Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“
         durch die Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der
         Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 17
         Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
         Nr. 318/2006“ durch die Angabe „Artikel 57
         Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
         Nr. 1234/2007“ ersetzt.
     cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
         Komma ersetzt und es wird folgende Num-
         mer 5 angefügt:
         „5. die Verhängung von Sanktionen nach Ar-
             tikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung

             (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Ab-
             weichungen durch die Bundesanstalt im
             Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2
             festgestellt worden sind.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 1
         der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“ durch die
         Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung
         (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
BGBl. 2010, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296
                        Artikel 2
                 Änderung der
     Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

  Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006
(BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                    Anwendungsbereich
      Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
   Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
   Gemeinschaften oder der Europäischen Union über
   die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung
   der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Ab-
   gaben für
   1. die innerhalb und außerhalb von Produktions-
      quoten hergestellten oder gewonnenen Zucker-
      und Isoglukosemengen und

   2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertrage-
      nen Zuckermengen.“

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3“
      durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

   b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
       „4. Zucker
          die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
          Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni

          2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
          Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates
          hinsichtlich der Binnenmarktordnung und
          Quotenregelung für Zucker aufgeführten
          Erzeugnisse,
       5. Isoglukose

          die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
          Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,
       6. Verarbeiter

          Unternehmen im Sinne des Artikels 57 Ab-
          satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
          des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine
          gemeinsame Marktorganisation der Agrar-
          märkte und mit Sondervorschriften für be-
          stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
          (Verordnung über die einheitliche GMO)
          (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), in der je-
          weils geltenden Fassung, die Industriezu-
          cker, Industrieisoglukose oder Industrieinu-
          linsirup im Sinne der Verordnung (EG)
          Nr. 1234/2007 zu Erzeugnissen, die im An-
          hang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der
          Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durch-

          führungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
          Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der
          Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ge-
          nannt sind, verarbeiten.“
 3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2
    werden jeweils die Wörter „gemeinsamen Marktor-
    ganisation für Zucker“ durch die Wörter „Verord-
    nung über die einheitliche GMO“ ersetzt.
 4. § 3c wird aufgehoben.

 5. § 3d wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Ver-
      arbeitungsbetriebes hat“ durch das Wort „Verar-
      beiter haben“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung
      auszustellen.“
 6. § 3e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei
      Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag
      die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Be-
      stände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen.
      Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem
      Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher
      anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über
      die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnah-
      me.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „teilzunehmen“
      durch das Wort „mitzuwirken“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Ver-
      arbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an In-
      dustrierohstoff und daraus hergestellten Verar-
      beitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1
      Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
 7. § 3f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für
      die industrielle Verwendung zu beantragen. Zu-
      ständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
      der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.“
   b) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
      gefasst:

      „Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftli-
      chen Antrag eines Unternehmens, das über die
      Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrieroh-
      stoff eines der im Anhang der Verordnung (EG)
      Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzu-
      stellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt,
      wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag
      verpflichtet:“.

 8. In § 3g wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
   „Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25
   Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
   1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2
   des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)
   geändert worden ist.“

 9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Verarbei-
      tungsbetrieb“ durch das Wort „Verarbeiter“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „gelieferte“
      die Wörter „oder eingeführte“ eingefügt.
10. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
    arbeiter“ die Wörter „nach Artikel 6 Absatz 3 der
    Verordnung (EG) Nr. 952/2006“ eingefügt.
BGBl. 2010, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
11. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Übertragung von Zucker auf das fol-

   gende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Haupt-
   zollamt spätestens am 15. August des laufenden
   Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung
   von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr
   ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Ok-
   tober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.
   Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst
   abgegeben werden, wenn die Überschussmenge,
   die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.“

12. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                 Festsetzung der Abgaben
     (1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch
   schriftlichen Bescheid fest:
   1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und

   2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 1234/2007.

     (2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Num-

   mer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirt-
   schaftsjahres, die Überschussabgabe nach Ab-
   satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden
   Wirtschaftsjahres zu zahlen.

     (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Num-
   mer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an
   zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem
   Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt
   und nachgewiesen werden.
     (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu

   zahlenden Beträge wird nicht gewährt.“
13. § 11 wird aufgehoben.

14. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht
   nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Ab-
   gabenordnung sowie nach den auf Grund des
   § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvor-
   schriften.“

15. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-
    fügt:

                           „§ 13a

           Duldungs- und Mitwirkungspflichten

      Zum Zwecke der Überwachung haben der Her-
   steller und der Verarbeiter den Bediensteten der
   Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zustän-
   digkeiten nach dieser Verordnung, auch in Beglei-
   tung von Bediensteten von Prüfungsorganen der
   Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-,
   Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä-
   chen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu
   gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-
   den Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstü-
   cke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen
   zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu
   erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
   gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeich-
   nungen sind die in Satz 1 genannten Auskunfts-

    pflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforder-
    lichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständi-

    gen Stellen dies verlangen.

                            § 13b
                    Übergangsregelung

      Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010
    (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder ge-
    änderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf
    Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt
    werden mussten und deren Abwicklung sowie auf

    vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachver-
    halte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fas-
    sung weiter anzuwenden.“

                        Artikel 3

                    Änderung
                der Stärke/Zucker-
        Produktionserstattungs-Verordnung

  Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ok-

tober 1994 (BGBl. I S. 2967) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                       „Verordnung
          über die Gewährung von Produktions-
       erstattungen für die Verwendung von Zucker
      (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

                    Anwendungsbereich

     Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
   Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
   Gemeinschaften oder Europäischen Union über die
   Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich
   Zucker.“

                        Artikel 4

                 Änderung der
    Denaturierungsprämienverordnung Zucker

   Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom

14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:

       „(Zucker-Denaturierungsprämienverordnung)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                    Anwendungsbereich

      Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
   Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
   Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hin-
   sichtlich der Denaturierung von Weiß- und Roh-
   zucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomen-
   klatur erlassen sind.“
BGBl. 2010, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298


Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
    setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
    Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.           Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Bezugspreis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




                                 Artikel 5                                        Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geän-
                                                                                  dert worden ist.
                      Verordnung
       zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher
                                                                                                                  §2
            Vorschriften im Bereich Zucker
                                                                                          Weiteranwendung von Vorschriften
                                     §1                                           Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist
                  Aufhebung von Vorschriften                                    auf Sachverhalte, die vor dem 27. Dezember 2010
                                                                                entstanden sind und deren Abwicklung weiter anzu-
   Es werden aufgehoben:
                                                                                wenden.
1. die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung vom
   26. Juni 1978 (BGBl. I S. 919), die zuletzt durch Ar-                                                     Artikel 6
   tikel 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
   S. 2018) geändert worden ist, und                                                                      Inkrafttreten
2. die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar                                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
   1975 (BGBl. I S. 446), die zuletzt durch Artikel 40 des                      in Kraft.



                                              Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                              Bonn, den 17. Dezember 2010

                                                         Die Bundesministerin
                             f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                                  Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2295. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 879967de67ced74c….