Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 3d Probenentnahme
Stand: 10.06.2019
Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 3d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2010 I S. 2295
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