nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3d ZuckProdAbgV 1983 — Probenentnahme

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.