Gesetze / Landesrecht Bayern / Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz

ZuVLFG

Art 13 Ökologischer Landbau

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/13#abs-1 (1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist

1. zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG),

2. zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,

3. Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,

soweit nicht durch Bundesrecht oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 ÖLG etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuVLFG/13#abs-2 (2) Landesrechtlich auf andere Stellen übertragene Aufgaben kann die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

Art 12 Art 14