(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist
1. zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG),
2. zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
3. Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
soweit nicht durch Bundesrecht oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 ÖLG etwas anderes bestimmt ist.
(2) Landesrechtlich auf andere Stellen übertragene Aufgaben kann die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.