Gesetze / Landesrecht Bayern / Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz
ZuVLFGArt 12 Erzeugerorganisationen
Stand: 25.08.2026
Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wählen, kann gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.