Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz
ZuPakBbgG§ 4 Verwaltung und Wirtschaftsplan
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/4#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu anderer Landesbehörden oder sonstiger Dritter bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/4#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens für die Jahre 2025 und 2026 ist als Anlage 1 diesem Gesetz beigefügt. Für die nachfolgenden Jahre wird der Wirtschaftsplan als Teil des Haushaltsplans vom für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellt. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Landtag mit dem Entwurf des Landeshaushaltes vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/4#abs-3 (3) Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes. Zinsansprüche des Bundes gemäß § 8 Absatz 3 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes bleiben davon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/4#abs-4 (4) Das Sondervermögen kann im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden ungebundenen Mittel Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben eingehen. Die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen gelten in dieser Höhe als ausgebracht.