Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz
ZuPakBbgG§ 8 Jahresrechnung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/8#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/8#abs-2 (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.