Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

ZuPakBbgG

§ 8 Jahresrechnung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/8#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/8#abs-2 (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 7 § 9