Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

ZuPakBbgG

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/3#abs-2 (2) Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/3#abs-3 (3) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten.

§ 2 § 4