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# § 4 ZuPakBbgG (Brandenburg) — Verwaltung und Wirtschaftsplan

Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu anderer Landesbehörden oder sonstiger Dritter bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.

(2) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens für die Jahre 2025 und 2026 ist als Anlage 1 diesem Gesetz beigefügt. Für die nachfolgenden Jahre wird der Wirtschaftsplan als Teil des Haushaltsplans vom für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellt. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Landtag mit dem Entwurf des Landeshaushaltes vorzulegen.

(3) Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes. Zinsansprüche des Bundes gemäß § 8 Absatz 3 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes bleiben davon unberührt.

(4) Das Sondervermögen kann im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden ungebundenen Mittel Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben eingehen. Die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen gelten in dieser Höhe als ausgebracht.

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Zitiervorschlag: § 4 ZuPakBbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZuPakBbgG/4

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