Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 32 Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/32#abs-1 (1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/32#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/32#abs-3 (3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 32 ZollVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 25.03.2011 – 4 K 120/11 Z
- FG Hamburg, 02.03.2023 – 4 K 114/22Zitiert von 1
- FG Hessen, 09.02.2022 – 7 K 1411/20
- FG Düsseldorf, 21.12.2005 – 4 K 3516/04 VTa,Z,EU
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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16.08.2001 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I 2081)
BGBl. 2001 I S. 2081
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 32 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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