Gesetze / Zollverwaltungsgesetz

ZollVG

§ 32 Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/32#abs-1 (1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/32#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/32#abs-3 (3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

§ 31a