Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 4 Kostenberechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 1, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Abfertigung von Massensendungen im Rahmen von vereinfachten Verfahren außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro erhoben.
Änderungsverlauf
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 498)
BGBl. 2014 I S. 498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.