Gesetze / Zollkostenverordnung

ZollKostV

§ 10 Kostenbescheid

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden Monats anzufordern.

§ 9 § 11