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# § 13 ZensVorbG 2011 — Datenübermittlungen

Zensusvorbereitungsgesetz 2011  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im vorliegenden Gesetz geregelten Datenübermittlungen haben jeweils aus den vorhandenen Unterlagen zu erfolgen.

(2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Angaben bei der elektronischen Übermittlung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

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Zitiervorschlag: § 13 ZensVorbG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/13

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