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# § 1 ZensTeG — Anordnung von Testerhebungen und -verfahren

Zensustestgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Testerhebungen umfassen

- 1. eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,

- 2. Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,

- 3. eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,

- 4. eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.

(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.

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Zitiervorschlag: § 1 ZensTeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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