Gesetze / Zensusgesetz 2022

ZensG 2022

§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Stand: 10.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/15#abs-1 (1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Monat und Jahr der Geburt,
2.
Geschlecht,
3.
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Art des Sonderbereichs,
6.
Geburtsstaat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/15#abs-2 (2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.

§ 14 § 16