§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/15#abs-1 (1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
Monat und Jahr der Geburt,
2.
Geschlecht,
3.
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Art des Sonderbereichs,
6.
Geburtsstaat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/15#abs-2 (2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.