Gesetze / Zensusgesetz 2022

ZensG 2022

§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Stand: 10.12.2019

Bund

Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.

§ 13 § 15