# § 15 ZensG 2021 — Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Zensusgesetz 2022  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

- 1. Monat und Jahr der Geburt,

- 2. Geschlecht,

- 3. Familienstand,

- 4. Staatsangehörigkeiten,

- 5. Art des Sonderbereichs,

- 6. Geburtsstaat.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.

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Zitiervorschlag: § 15 ZensG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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