Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

ZahlPrüfbV

§ 11 Ermittlung der Eigenmittel

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/11#abs-1 (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/11#abs-2 (2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/11#abs-3 (3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

§ 10a § 12