Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
ZahlPrüfbV§ 11 Ermittlung der Eigenmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/11#abs-1 (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/11#abs-2 (2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/11#abs-3 (3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2468)
BGBl. 2018 I S. 2468
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30.01.2014 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Januar 2014 (BGBl. I 322)
BGBl. 2014 I S. 322
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