Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

ZahlPrüfbV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt

1.
Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
2.
den Inhalt der Prüfungsberichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.

§ 2