Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Staatsregierung des Freistaates Sachsen über die Zuständigkeit auf den Gebieten der Preisbildung, Preisprüfung und Preisangaben
ZVO-Preise§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-Preise/1#abs-1 (1) Zur Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Preisbildung und Preisprüfung sind in folgenden Fällen die Regierungspräsidien zuständig:
1. Prüfung der Zulässigkeit von Preisen für öffentliche Aufträge
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nach § 9 der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Verordnung PR Nr. 30/53) vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften (Verordnung PR Nr. 1/89) vom 13. Juni 1989 (BGBl I S. 1094),
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nach § 16 der Verordnung über Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/72) vom 06. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/89 sowie die Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 17 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 1/72,
2. Genehmigung von Unter- und Überschreitungen der Tarife im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 11 des Personenbeförderungsgesetzes i. d. F. vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und § 3 der ersten Verordnung der Landesregierung über Beförderungsentgelte im öffentlichen Personennahverkehr (1. Verkehrstarifverordnung) vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 33),
3. Genehmigung von Unter- und Überschreitungen der Tarife im Güternahverkehr nach § 15 Abs. 2 der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Dezember 1958 (BAnz 1959 Nr. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-Preise/1#abs-2 (2) Die Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf den Gebieten der Preisbildung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVO-Preise/1#abs-3 (3) Unberührt bleibt die Zuständigkeit zur Preisbildung auf den in Absatz 1 nicht genannten Gebieten, die nicht durch Rechtsvorschriften aufgrund des Preisgesetzes geregelt sind.