Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz
ZVO-KCanG§ 4 Begrenzung von Anbauvereinigungen
Stand: 26.08.2026
Die Anzahl der Erlaubnisse, die nach den §§ 11 bis 13 des Konsumcannabisgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erteilt werden dürfen, werden auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die zum Stichtag 1. Juli 2024 amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.