Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz

ZVO-KCanG

§ 4 Begrenzung von Anbauvereinigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anzahl der Erlaubnisse, die nach den §§ 11 bis 13 des Konsumcannabisgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erteilt werden dürfen, werden auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die zum Stichtag 1. Juli 2024 amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.

§ 3 § 5