Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 62
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 62 ZVG →
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- BGH, 15.09.2016 – V ZB 136/14Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von RechtenZitiert von 4
- BVerfG, 26.09.2012 – 2 BvR 938/12Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag bzgl wesentlicher Tatsachen - hier: Versteigerung aufgrund Gesamtausgebots ohne entsprechende Verzichtserklärung des Schuldners (§ 63 Abs 4 ZVG) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Bevollmächtigung sowie mangels hinreichender Substantiierung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 6
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