Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 64/24Bestellung eines Zustellungsvertreters; Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich Aufenthalt des Schuldners
- BGH, 14.06.2012 – V ZB 182/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines ZustellungsvertretersZitiert von 8
- LSG Bayern, 16.01.2025 – L 2 U 313/24 B ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.