Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 167
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/167#abs-1 (1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/167#abs-2 (2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.