Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 168
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/168#abs-1 (1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/168#abs-2 (2) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekanntgemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/168#abs-3 (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.