Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz
ZVEG§ 8 Aufbereitung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/8#abs-1 (1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/8#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.