Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz

ZVEG

§ 8 Aufbereitung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/8#abs-1 (1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/8#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.

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