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§ 8 ZVEG — Aufbereitung

Zeitverwendungserhebungsgesetz

Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.