Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz
ZVEG§ 9 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2021
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- LSG NRW, 25.02.2005 – L 4 B 7/04Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - Sachverständigenvergütung - Bemessung des Stundensatzes - Abgrenzung der Honorargruppen M 2 und M 3 - Gutachten zu einer Berufskrankheit - Kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung gegenüber der Staatskasse - Schätzung der Anschlagzahl - Zeitaufwand für Diktat und Korrektur KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen,
2.
einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,
3.
die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie
4.
den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,
soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.