Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz
ZVEG§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/5#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/5#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.