Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz

ZVEG

§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/5#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/5#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.

§ 4 § 6