Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz

ZVEG

§ 4 Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/4#abs-1 (1) Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/4#abs-2 (2) Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjährige diese Einwilligung selbst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/4#abs-3 (3) Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haushalte eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

§ 3 § 5