Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz

ZVEG

§ 2 Zweck der Erhebung

Stand: 01.07.2021

Bund

Zweck der Erhebung ist es, statistische Angaben zur Beschreibung und Analyse gesellschaftlicher Entwicklungen bereitzustellen, insbesondere zur Vorbereitung und zur regelmäßigen Evaluierung gesellschaftspolitischer Maßnahmen und für Vergleiche mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 1 § 3