Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung
ZSV§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSV/3#abs-1 (1) Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSV/3#abs-2 (2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.