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§ 3 ZSV (Brandenburg) — Aufgaben und zuständige Stellen

Zentrale Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.