Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

ZSKG

§ 30 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1

zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.
§ 29 § 31