Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 30 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/30#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist