Gesetze / Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

ZSDigRentÜGremV

§ 2 Berufung der Mitglieder des Steuerungsgremiums und deren stellvertretenden Personen

Stand: 23.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft sein Mitglied des Steuerungsgremiums und dessen stellvertretende Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/2#abs-2 (2) Die übrigen Stellen benennen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils eine Person als Mitglied des Steuerungsgremiums und eine Person als dessen stellvertretende Person. Die benannten Personen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen.

§ 1 § 3