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§ 37 ZPOEG — Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.