Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 23 Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/23?asof=2021-09-15#abs-1 (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/23?asof=2021-09-15#abs-2 (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/23?asof=2021-09-15#abs-3 (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/23?asof=2021-09-15#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 1. 12. 2021 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
BGBl. 2021 I S. 4147 Gesetzgebungsmaterialien
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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