§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/952#abs-1 (1) Zuständige Stelle ist
1.
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
2.
in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/952#abs-2 (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat
1.
in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
2.
in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 952 ZPO →
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- LG Kaiserslautern, 12.02.2008 – 1 T 267/07Zitiert von 1
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