Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 950 Anwendbare Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

←§ 949 →§ 951