§ 875 Terminsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 54/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 08.07.2015 – L 19 AS 82/15 B ERZitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 875 ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/875#abs-1 (1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/875#abs-2 (2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.