§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/806a#abs-1 (1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/806a#abs-2 (2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 806a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.05.2013 – IX ZR 224/12Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen als Mieterin nutzende Ehefrau des Schuldners; Wirksamkeit des Mietvertrages gegenüber dem Zwangsverwalter bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung; Fortführung des Hausstandes durch den Schuldner; Umzug des Schuldners und seiner mitwohnenden Angehörigen in eine mietfrei zu überlassende kleinere WohnungZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 21.01.2009 – 9 U 109/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.