§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/612?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/612?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.