Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/612?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/612?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.

§ 613 § 688